Bei den Akten befinden sich drei Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer: eine mit einer Busse von 150 Franken aus dem Jahr 2003 wegen Verstosses gegen das Abfallreglement seiner Wohngemeinde und zwei mit Bussen von 1000 bzw. von 400 Franken aus dem Jahr 2008 wegen diversen, auch mehrfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, des Reglements über das Taxiwesen und der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. Unbeachtlich sind die Strafverfügung aus dem Jahr 2004, die nicht den Beschwerdeführer betrifft, sowie die Personenkontrolle im Jahr 2006, die offenbar zu keinen Weiterungen