Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind. Bestehen allgemeine Zweifel darüber, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung des Gesuches führen.