Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden (Merkblätter Einbürgerungsvoraussetzungen, Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Gemeinden, 2008, Merkblatt "Beachten der Rechtsordnung"). Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind.