Diese Anforderungen decken sich mit den Mindestanforderungen, die im Kanton Luzern für einen guten Ruf nötig sind. Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden (Merkblätter Einbürgerungsvoraussetzungen, Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Gemeinden, 2008, Merkblatt "Beachten der Rechtsordnung").