| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3 Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung als Einbürgerungsvoraussetzung hielt der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 fest, dass die einbürgerungswillige Person einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müsse. Zudem solle ihr Verhalten bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten berücksichtigt werden können (BBl 1987 III 305). Diese Anforderungen decken sich mit den Mindestanforderungen, die im Kanton Luzern für einen guten Ruf nötig sind.