Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Gesuchstellende mit Bussen, die zu keinem Eintrag im Strafregister geführt haben, dürfen allerdings nicht schlechter gestellt werden als Gesuchstellende, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche nach Ablauf der Probezeit und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3