{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--317_2011-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4929", "Checksum": "b3634b71b8f6f3a226e521d8c6633c0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 317", "2011 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.03.2011 RRE Nr. 317 (2011 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.03.2011 RRE Nr. 317 (2011 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.03.2011 RRE Nr. 317 (2011 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerung. Beachten der Rechtsordnung. Berücksichtigung von Strafen und Strafverfahren. § 13 Unterabsatz c kBüG. Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die Einbürgerung zugesichert werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind. - Bestehen allgemeine Zweifel darüber, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches führen. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Gesuchstellende mit Bussen, die zu keinem Eintrag im Strafregister geführt haben, dürfen allerdings nicht schlechter gestellt werden als Gesuchstellende, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche nach Ablauf der Probezeit und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:19", "Checksum": "030cacd24de2fed755166f7ec5b4dfa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.03.2011 RRE Nr. 317 (2011 III Nr. 2)\nRegeste:\nEinbürgerung. Beachten der Rechtsordnung. Berücksichtigung von Strafen und Strafverfahren. § 13 Unterabsatz c kBüG. Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die Einbürgerung zugesichert werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind. - Bestehen allgemeine Zweifel darüber, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches führen. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Gesuchstellende mit Bussen, die zu keinem Eintrag im Strafregister geführt haben, dürfen allerdings nicht schlechter gestellt werden als Gesuchstellende, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche nach Ablauf der Probezeit und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. | Bürgerrecht\n\n Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Der Regierungsrat darf sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Gemeinde setzen (vgl. LGVE 2010 III Nr. 1 E. 6). Solange kein Ermessensmissbrauch und damit ein willkürlicher und sachlich völlig unhaltbarer Entscheid vorliegt, wird der Entscheid der Vorinstanz nicht aufgehoben, selbst wenn ein anders lautender Entscheid in gleichem Masse oder allenfalls gar eher angemessen gewesen wäre. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, der den Gemeinden gerade bei der Beurteilung der Einhaltung der Rechtsordnung im Bereich der Übertretungen zukommt, ist es demnach haltbar, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Verfehlungen im Jahr 2008, als das Einbürgerungsgesuch bereits pendent war, das Gemeindebürgerrecht eineinhalb Jahre später nicht zugesichert worden ist. Seine Beschwerde ist abzuweisen. 3.7 Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass Gesuchstellende mit Bussen nicht schlechter gestellt werden dürfen als solche, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche gemäss Weisung des Bundesamtes für Migration nach Ablauf der Probezeit (mindestens zwei Jahre, vgl. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937) und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. Mit anderen Worten dürfen dem Beschwerdeführer die Strafverfügungen nicht auf unbestimmte Zeit vorgehalten werden, es sei denn, er delinquiere regelmässig, sodass diese Strafverfügungen ein Gesamtbild einer Person ergeben, die sich andauernd - wenn auch immer im Übertretungsbereich - nicht an die Rechtsordnung hält. (Regierungsrat, 22. März 2011, Nr. 317) |"}