Es drängt sich vielmehr auf, dass die Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörden auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt. Es liegt also am Regierungsstatthalter, Gesuche betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Willensvollstrecker erstinstanzlich zu beurteilen. |