Entweder hat bei der Erbteilung die Teilungsbehörde mitzuwirken, oder es handelt ausschliesslich der Willensvollstrecker, und die Teilungsbehörde hat keine Aufgaben wahrzunehmen. Es würde deshalb dem System widersprechen, in Fällen, in welchen Willensvollstrecker eingesetzt sind, der Teilungsbehörde die Aufsicht über die Willensvollstrecker zuzuerkennen. Aufsichtsbehörde muss der zuständige Regierungsstatthalter sein, dem im übrigen auch bereits die Akten des Erbschaftsfalls zur Kenntnis gebracht worden sind. Zu keinem andern Ergebnis führt die Betrachtung der Rollen, die der Teilungsbehörde und dem Willensvollstrecker im Erbschaftsverfahren zukommen.