Ist allerdings ein Willensvollstrecker eingesetzt, so entfällt die Mitwirkung der Teilungsbehörde (vgl. § 10 VO). Diesfalls hat der Willensvollstrecker die Erbteilung durchzuführen. Für die Teilungsbehörde ist die Angelegenheit erledigt, und sie überweist die Erbschaftsakten dem Regierungsstatthalter (vgl. § 13 VO). Vom System her gibt es also zwei Möglichkeiten: Entweder hat bei der Erbteilung die Teilungsbehörde mitzuwirken, oder es handelt ausschliesslich der Willensvollstrecker, und die Teilungsbehörde hat keine Aufgaben wahrzunehmen.