Der Regierungsrat war erstinstanzlich zuständig bei Gesuchen um Erlass von Massnahmen gegen Willensvollstrecker, aber zweitinstanzlich zuständig bei Beschwerden gegen Entscheide der Teilungsbehörde. 2. Es fragt sich, ob durch die Aufhebung der regierungsrätlichen Aufsicht gleichzeitig eine solche des Regierungsstatthalters begründet wurde. Das ist zu bejahen, namentlich in Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen, die das Verfahren der Erbteilung ordnen. § 7 VO regelt die Erbschaftsfälle, bei welchen die Teilungsbehörde mitzuwirken hat. Ist allerdings ein Willensvollstrecker eingesetzt, so entfällt die Mitwirkung der Teilungsbehörde (vgl. § 10 VO).