Damit wurde dem Terminus Beschwerde ein mehrfacher Sinn beigelegt. Im Zusammenhang mit der Teilungsbehörde, die dem VRG unterstellt ist, bedeutet Beschwerde Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, d. h. Verwaltungsbeschwerde oder Aufsichtsbeschwerde. Hinsichtlich der Willensvollstrecker kommt dem Begriff Beschwerde dagegen die Bedeutung eines Rechtsbegehrens an die erste Instanz zu. Dadurch entstand gleichzeitig eine unterschiedliche funktionelle Zuständigkeit. Der Regierungsrat war erstinstanzlich zuständig bei Gesuchen um Erlass von Massnahmen gegen Willensvollstrecker, aber zweitinstanzlich zuständig bei Beschwerden gegen Entscheide der Teilungsbehörde.