Dies wurde auch in verschiedenen Entscheiden ausdrücklich bestätigt und festgehalten (vgl. z. B. RRB Nr. 1684 vom 11. Juli 1986). Im Entscheid vom 11. Juli 1986 wurde zudem die Qualifikation der Gesuche um Absetzung eines Willensvollstreckers als Aufsichtsbeschwerde aufgegeben, da der Willensvollstrecker keine dem VRG unterstellte Behörde sei und daher eine Aufsichtsbeschwerde ausser Betracht falle. Weiter wurde ausgeführt, der Begriff Beschwerde gemäss § 18 VO bedeute nicht nur Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, sondern ebenso Antrag oder Begehren. Damit wurde dem Terminus Beschwerde ein mehrfacher Sinn beigelegt.