Ob er dies als erste Instanz oder erst als zweite Instanz tut, ist unklar und bedarf der Klärung. c. § 18 wurde wie erwähnt am 10. März 1987 geändert. In der alten Fassung lautete die Bestimmung wie folgt: "Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker." Nach der alten Regelung oblag dem Regierungsrat die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Dies wurde auch in verschiedenen Entscheiden ausdrücklich bestätigt und festgehalten (vgl. z. B. RRB Nr. 1684 vom 11. Juli 1986).