Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker. Zwischen den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 scheint ein gewisser Widerspruch zu bestehen. Während § 17 Abs. 1 die unmittelbare Aufsicht der Regierungsstatthalter lediglich über die Teilungsbehörden statuiert, fehlt dagegen ein ausdrücklicher Hinweis, wer die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt. Aus § 18 Abs. 1 kann allerdings herausgelesen werden, dass der Regierungsstatthalter auch gegenüber den Willensvollstreckern Kontrollfunktionen hat. Ob er dies als erste Instanz oder erst als zweite Instanz tut, ist unklar und bedarf der Klärung.