Zumindest wird keine Aufsichtsbehörde bezeichnet, sondern die Aufsichtsbehörde muss aufgrund anderweitiger Bestimmungen des kantonalen Rechts ermittelt werden. Heranzuziehen ist die Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (VO). b. Die VO regelt die behördliche Aufsicht in den §§ 11 und 18. § 18 wurde am 10. März 1987 geändert und ist in der heutigen Fassung seit 1. April 1987 in Kraft. Die Bestimmungen lauten wie folgt: § 17 Regierungsstatthalter 1 Der Regierungsstatthalter übt die unmittelbare Aufsicht über die Teilungsbehörden aus. § 18 Rechtsschutz 1 Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker.