der in Art. 518 Abs. 1 ZGB statuierten Gleichstellung des Willensvollstreckers mit dem Erbschaftsverwalter könnte die Aufsicht der Teilungsbehörde über den Willensvollstrecker abgeleitet werden. Dieser Schluss ist aber nicht zwingend (vgl. Jean Nicolas Druey, a. a. O., N 45 zu § 14, S. 177). Sowohl Art. 595 ZGB als auch § 10 Abs. 2 EG ZGB sprechen nämlich nur vom amtlichen Liquidationsverfahren bzw. von der Durchführung der amtlichen Liquidation und äussern sich nicht ausdrücklich zur Aufsicht. Zumindest wird keine Aufsichtsbehörde bezeichnet, sondern die Aufsichtsbehörde muss aufgrund anderweitiger Bestimmungen des kantonalen Rechts ermittelt werden.