595 ZGB der Aufsicht der Behörde, und es ist unbestritten, dass auch der Willensvollstrecker irgendeiner behördlichen Kontrolle untersteht (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern 1988, N 45 zu § 14, S. 177). Während die materiell-erbrechtliche Kontrolle der Tätigkeit des Willensvollstreckers unzweifelhaft dem Zivilrichter obliegt, ist nicht zum vornherein klar, welche Administrativbehörde die eigentliche Aufsicht ausübt. - Der Erbschaftsverwalter, zumindest im Liquidationsverfahren, untersteht der Aufsicht der Teilungsbehörde (vgl. Art. 595 ZGB, § 10 Abs. 2 EG ZGB). Aus der in Art.