| | Entscheid: | 1. Strittig ist die Frage, welche Behörde erstinstanzlich ein Gesuch um Erlass von Massnahmen gegen einen Willensvollstrecker, insbesondere ein Begehren um Absetzung, zu beurteilen hat. a. Art. 518 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht. Letzterer unterliegt gemäss Art. 595 ZGB der Aufsicht der Behörde, und es ist unbestritten, dass auch der Willensvollstrecker irgendeiner behördlichen Kontrolle untersteht (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern 1988, N 45 zu § 14, S. 177).