| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 29.11.1991 | | Fallnummer: | RRE Nr. 3164 | | LGVE: | 1991 III Nr. 4 | | Leitsatz: | Aufsicht über die Willensvollstreckung. Art. 518 ZGB; §§ 17 und 18 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Der Regierungsstatthalter ist erstinstanzlich zuständig für die Anordnung von Massnahmen gegen Willensvollstrecker. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Strittig ist die Frage, welche Behörde erstinstanzlich ein Gesuch um Erlass von Massnahmen gegen einen Willensvollstrecker, insbesondere ein Begehren um Absetzung, zu beurteilen hat.