Mithin ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht genügend begründet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziffer 5 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids keine Begründung enthält und daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Dieser Mangel ist jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, zur nachträglichen Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Im übrigen ist der angefochtene Entscheid - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - hinreichend begründet. |