Der Einwand der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei mangelhaft begründet, ist somit in bezug auf das angefochtene Wohnverbot unzutreffend. 4. Unter dem Titel "Farbkonzept, Bemusterung" hielt die Vorinstanz in Ziffer 8 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids u.a. fest: "Balkon/Terrassengeländer sollen vorwiegend in Holz erstellt werden. Es sind die besonders strengen Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Landschafts- und Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (Art. 11 des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde)."