Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Begründung von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden. Ferner fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführer anhand der angeführten Gründe ein hinreichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen konnten. Der Einwand der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei mangelhaft begründet, ist somit in bezug auf das angefochtene Wohnverbot unzutreffend.