Die von der Vorinstanz zur Begründung des Wohnverbots für das Untergeschoss vorgebrachten Argumente der Wohnhygiene und der Ausnützung sind zwar knapp und zeigen nicht genau auf, inwiefern die gesetzlichen Vorschriften über die Wohnhygiene und die Ausnützung durch eine Nutzung des Untergeschosses zu Wohnzwecken verletzt würden. Dennoch ist die Begründung im Lichte der obgenannten Grundsätze als hinreichend zu betrachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Begründung von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden.