3. Ziffer 7 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids lautet: "Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Untergeschoss in keiner Weise zu Wohnzwecken verwendet werden darf, sowohl aus wohnhygienischen Gründen wie auch aus Gründen der Ausnutzung des Grundstücks." Die von der Vorinstanz zur Begründung des Wohnverbots für das Untergeschoss vorgebrachten Argumente der Wohnhygiene und der Ausnützung sind zwar knapp und zeigen nicht genau auf, inwiefern die gesetzlichen Vorschriften über die Wohnhygiene und die Ausnützung durch eine Nutzung des Untergeschosses zu Wohnzwecken verletzt würden.