Nachdem die Vorinstanz jedoch im vorliegenden Verfahren die Gründe darlegte, die sie zu ihrem Entscheid veranlasst hatten, und die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, dazu umfassend Stellung zu nehmen, ist dieser Verfahrensmangel nachträglich geheilt. Indessen wird im Kostenpunkt darauf zurückzukommen sein (LGVE 1985 II Nr. 49). 3. Ziffer 7 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids lautet: "Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Untergeschoss in keiner Weise zu Wohnzwecken verwendet werden darf, sowohl aus wohnhygienischen Gründen wie auch aus Gründen der Ausnutzung des Grundstücks."