Ebenso wenig wird begründet, weshalb Stützmauern nicht gestattet werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass den Beschwerdeführern die Entscheidungsgründe auf andere Weise eröffnet wurden. Dem angefochtenen Entscheid mangelt es daher in den genannten Punkten an einer Begründung. Mithin wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Nachdem die Vorinstanz jedoch im vorliegenden Verfahren die Gründe darlegte, die sie zu ihrem Entscheid veranlasst hatten, und die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, dazu umfassend Stellung zu nehmen, ist dieser Verfahrensmangel nachträglich geheilt.