"Die Aufschüttungen sind gemäss Plan 204/04 vom 31. 7. 87, rev. 30. 4. 89 vorzunehmen. Alle im Untergeschoss gelegenen Räume müssen mit Lichtschächten versehen werden. Eine Aufschüttung mit natürlicher Belichtung kann nicht bewilligt werden. Alle Böschungen müssen mit einem natürlichen Böschungswinkel erstellt werden. Stützmauern aller Art werden nicht gestattet." Weshalb alle im Untergeschoss gelegenen Räume mit Lichtschächten versehen werden müssen und eine Aufschüttung mit "natürlicher Belichtung" nicht bewilligt werden kann, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Ebenso wenig wird begründet, weshalb Stützmauern nicht gestattet werden.