Ungenügend begründete Verfügungen sind anfechtbar und müssen grundsätzlich aufgehoben werden. Eine Aufhebung erübrigt sich jedoch, wenn der Mangel nachträglich geheilt wird und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen und namentlich zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B V; LGVE 1985 II Nr. 49; Häfelin /Müller, a. a. O., Rz 1298; Gadola, a. a. 0., S. 453). 2. Ziffer 5 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: "Die Aufschüttungen sind gemäss Plan 204/04 vom 31. 7. 87, rev.