vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz 1294 f. sowie Gadola, a. a. O, S. 452). Daraus kann indessen nicht zwingend gefolgert werden, die volle Begründung müsse stets im Entscheid selber enthalten sein. Den genannten Forderungen kann nämlich auch entsprochen werden, indem die Entscheidungsgründe auf andere Weise eröffnet werden. So ist der Begründungspflicht beispielsweise dann Genüge getan, wenn der Verfügungsadressat aufgrund vorausgegangener Verhandlungen oder aufgrund eines offensichtlichen Beweisergebnisses die Gründe für eine Entscheidung bereits kennt (Rhinow/Krähenmam , a. a. 0., Nr. 85 B II c).