Durch angemessene Begründung von Verfügungen und Entscheiden soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 85 B III a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 451;