Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Auflagen und Bedingungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet und damit § 110 Abs. 1 c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) verletzt. Gemäss § 110 Abs. 1c VRG muss ein Entscheid unter anderem eine Begründung, d. h. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, die Anträge der Parteien sowie Erwägungen enthalten. Dabei kann nicht generell gesagt werden, inwieweit die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen aus den Erwägungen hervorgehen müssen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen.