Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so ist der Bewilligungsentscheid im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufzuheben. Indessen ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann und zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Auflagen und Bedingungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet und damit § 110 Abs. 1 c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) verletzt.