{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3153_1993-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2112", "Checksum": "13c748272f92e88f80d09783d14dd72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3153", "1993 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflagenbegründung. Art. 4 Abs. 1 BV; § 110 Abs. 1c VRG. Mit der Baubewilligung verknüpfte Auflagen sind zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so ist der Bewilligungsentscheid im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufzuheben. Indessen ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann und zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:17", "Checksum": "c6d5ffbd6da405fc6cf7c1406e6f1d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)\nRegeste:\nAuflagenbegründung. Art. 4 Abs. 1 BV; § 110 Abs. 1c VRG. Mit der Baubewilligung verknüpfte Auflagen sind zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so ist der Bewilligungsentscheid im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufzuheben. Indessen ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann und zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann. | Verfahren\n\n zu betrachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Begründung von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden. Ferner fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführer anhand der angeführten Gründe ein hinreichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen konnten. Der Einwand der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei mangelhaft begründet, ist somit in bezug auf das angefochtene Wohnverbot unzutreffend. 4. Unter dem Titel \"Farbkonzept, Bemusterung\" hielt die Vorinstanz in Ziffer 8 der \"weiteren Auflagen\" des angefochtenen Entscheids u.a. fest: \"Balkon/Terrassengeländer sollen vorwiegend in Holz erstellt werden. Es sind die besonders strengen Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Landschafts- und Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (Art. 11 des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde).\" In bezug auf das Material der Balkon- und Terrassengeländer begründet die Vorinstanz ihren Entscheid also mit den strengen Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Landschafts- und Ortsbildschutzes und verweist hierzu auf die einschlägige Bestimmung des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde (BZR). Mithin ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht genügend begründet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziffer 5 der \"weiteren Auflagen\" des angefochtenen Entscheids keine Begründung enthält und daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Dieser Mangel ist jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, zur nachträglichen Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Im übrigen ist der angefochtene Entscheid - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - hinreichend begründet. |"}