{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3153_1993-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2112", "Checksum": "13c748272f92e88f80d09783d14dd72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3153", "1993 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflagenbegründung. Art. 4 Abs. 1 BV; § 110 Abs. 1c VRG. Mit der Baubewilligung verknüpfte Auflagen sind zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so ist der Bewilligungsentscheid im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufzuheben. Indessen ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann und zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:17", "Checksum": "c6d5ffbd6da405fc6cf7c1406e6f1d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.11.1993 RRE Nr. 3153 (1993 III Nr. 15)\nRegeste:\nAuflagenbegründung. Art. 4 Abs. 1 BV; § 110 Abs. 1c VRG. Mit der Baubewilligung verknüpfte Auflagen sind zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so ist der Bewilligungsentscheid im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufzuheben. Indessen ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann und zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann. | Verfahren\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Verfahren |\n| Entscheiddatum: | 19.11.1993 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 3153 |\n| LGVE: | 1993 III Nr. 15 |\n| Leitsatz: | Auflagenbegründung. Art. 4 Abs. 1 BV; § 110 Abs. 1c VRG. Mit der Baubewilligung verknüpfte Auflagen sind zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so ist der Bewilligungsentscheid im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufzuheben. Indessen ist eine Heilung des Mangels möglich, wenn der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d. h., wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann und zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}