Insbesondere sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu schützen (vgl. §§ 2 Abs. 2e, 35 und 37 StrG). Mit der durchgehenden Ausgestaltung des Trottoirs im Einmündungsbereich der zu bewilligenden Strasse erhalten die Fussgänger das Vortrittsrecht gegenüber dem motorisierten Verkehr (vgl. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung). Die Trottoirüberfahrt bietet den Fussgängern, insbesondere den Behinderten, mehr Komfort und trägt dazu bei, dass die abbiegenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit reduzieren. Die Trottoirüberfahrt erweist sich im vorliegenden Fall daher für die Bevorzugung der Fussgänger grundsätzlich als zweckmässige Massnahme. |