Würde den Beschwerdeführern die Legitimation zugesprochen, müsste allen Unterliegern und damit fast allen Bewohnern des Quartiers, welche hinsichtlich der Erschliessung über die Seestrasse in vergleichbarer Lage sind wie die Beschwerdeführer, die Beschwerdebefugnis zuerkannt werden. Diese Zuerkennung käme der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich, was nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspräche, da das Gesetz, wie oben ausgeführt wurde, von einem besonderen Berührtsein als Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ausgeht. |