Wie aus den erstgenannten Linienführungen erhellt, muss nach der Luegislandstrasse auf jeden Fall die unterliegende Seestrasse (und für die Gebäude auch die Schlossstrasse) befahren werden, um das Grundstück (bzw. die Gebäude) der Beschwerdeführer zu erreichen. Würde den Beschwerdeführern die Legitimation zugesprochen, müsste allen Unterliegern und damit fast allen Bewohnern des Quartiers, welche hinsichtlich der Erschliessung über die Seestrasse in vergleichbarer Lage sind wie die Beschwerdeführer, die Beschwerdebefugnis zuerkannt werden.