An der mangelnden beachtenswerten Nähe zur Streitsache ändert nichts, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von der Kantonsstrasse angeblich nur über die Luegislandstrasse zugänglich sein sollen. Abgesehen von der Route Luegislandstrasse-Seestrasse kann das Grundstück der Beschwerdeführer aus dem westlichen Gemeindegebiet auch über die Verbindung Bergstrasse-Seestrasse und aus dem östlichen Gemeindeteil (für leichte Motorwagen) auch über die Strecke Talstrasse-Seestrasse erreicht werden.