Das Ende des Projektabschnitts beim Einmündungsbereich der Luegislandstrasse in die Seestrasse ist mehr als 100 m von den strassenseitigen Parzellen der Beschwerdeführer und weit über 200 m Luftlinie von den Gebäuden auf ihren Grundstücken entfernt. Damit fehlt es an der erforderlichen räumlichen Nähe zum Projekt. An der mangelnden beachtenswerten Nähe zur Streitsache ändert nichts, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von der Kantonsstrasse angeblich nur über die Luegislandstrasse zugänglich sein sollen.