Das Bundesgericht hat diese Praxis vor kurzem grundsätzlich bestätigt und insoweit modifiziert, als es in Betracht gezogen hat, Anwohnern von bestehenden Strassen die Einsprachelegitimation zuzuerkennen, wenn diese Strassen infolge des Nationalstrassenbaus zu eigentlichen Autobahnzufahrten und -wegfahrten werden, insbesondere dort, wo es sich um bisher wenig befahrene Strassen handelt, auf denen sich der Verkehr zur und von der Autobahn konzentriert und daher für die Nachbarschaft zu (erheblichen) Immissionen führen wird (BGE vom 7. Dezember 1995, in: ZBl 98/1997 S. 139). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von verschiedenen Grundstücken, wovon zwei an die Seestrasse angrenzen.