Vorliegen muss eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in besonderen, klar fassbaren Interessen. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Erforderlich ist jedoch eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache. Bei Bauprojekten muss diese Nähe in der Regel in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Einschränkungen beim Befahren der Strassen durch bauliche Vorkehren im Streckenteil ausserhalb des Grundstückbereichs begründen die Beschwerdebefugnis regelmässig nicht (vgl. LGVE 1991 III. Nr. 12; BGE 120 1b 62 E. 1c, 113 1a 426 ff.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 205 ff.).