| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Voraussetzung für die Einreichung einer Beschwerde ist, dass die beschwerdeführenden Personen an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 99 Abs. 1a StrG; vgl. § 129 Abs. 1a VRG). Der Begriff des "schutzwürdigen Interesses" gemäss § 99 Absatz 1a StrG bringt zum Ausdruck, dass nicht jedermann an einem Beschwerdeverfahren teilnehmen kann. Ein Beschwerdeführer muss vielmehr in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar durch die konkrete Ausgestaltung eines Strassenprojekts berührt sein. Vorliegen muss