Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung kann somit keine Rede sein. Auch im engeren Vergleich mit andern im Kanton Luzern wohnhaften Schülerinnen und Schülern, die eine Mittelschule des Typus D ausserhalb eines Konkordatskantons besuchen, ist die Gleichbehandlung verwirklicht, da der Kanton Luzern mangels Rechtsgrundlage auch an diese keine Beiträge entrichten kann. Das Rechtsgleichheitsgebot wird somit durch die Regelung im Kanton Luzern und durch die Konsequenz im konkreten Fall nicht verletzt. |