Das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. das Verbot der Rechtsungleichheit verlangt, "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln" (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Basel 1986, Nr. 69 B I). b. Im Rahmen des Föderalismus, der diverse Regelungshoheiten - u. a. einen wesentlichen Teil des Schulwesens - den Kantonen überlässt, gibt es zwangsläufig unterschiedliche Lösungen in den einzelnen Kantonen. Ein Rechtsanspruch auf dieselben Schul- und Maturitätstypen wie in andern Kantonen kann somit nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden; er würde die Schulhoheit der Kantone aushöhlen.