Mangels der erforderlichen Rechtsgrundlage kann somit der Kanton Luzern keinen Beitrag an die Schulgelder an luzernische Schüler, die eine ausserkantonale Mittelschule des Typus D besuchen, leisten. 4. Zu prüfen ist letztlich noch, ob die dargelegte Schulordnung des Kantons Luzern gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 BV verstösst und bejahendenfalls einer Korrektur bedarf. a. Das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. das Verbot der Rechtsungleichheit verlangt, "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln" (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Basel 1986, Nr. 69 B I).