Dieses Konkordat ist jedoch - wie die Vorinstanz ausführt - auf Einseitigkeit angelegt und bietet keine Rechtsgrundlage für Luzerner Schülerinnen und Schüler an Schulen der Konkordatskantone. Über den Beitritt zu einem Konkordat und demzufolge auch über dessen Abänderung beschliesst der Grosse Rat durch Dekret (§ 50 Staatsverfassung und § 81 Grossratsgesetz). Eine Abweichung von dieser klaren Ordnung steht somit nicht im Belieben des Erziehungsdepartementes oder des Regierungsrates. Mangels der erforderlichen Rechtsgrundlage kann somit der Kanton Luzern keinen Beitrag an die Schulgelder an luzernische Schüler, die eine ausserkantonale Mittelschule des Typus D besuchen, leisten.