Eine mögliche Rechtsgrundlage wäre somit nur noch ein Schulkonkordat oder eine Schulgeldvereinbarung mit dem betreffenden Kanton. Der Kanton Luzern hat verschiedene Schulgeldvereinbarungen abgeschlossen, u. a. auch das Konkordat betreffend den Besuch der Kantonsschulen und Seminarien des Kantons Luzern durch Schüler aus den Kantonen Ob- und Nidwalden vom 1. Juli 1982. Dieses Konkordat ist jedoch - wie die Vorinstanz ausführt - auf Einseitigkeit angelegt und bietet keine Rechtsgrundlage für Luzerner Schülerinnen und Schüler an Schulen der Konkordatskantone.