Alle Kredite erfordern sodann eine Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 2 FHG). b. Weder im Erziehungsgesetz, noch im Beschluss über die Schulgelder an kantonalen Schulen und die Gebühren für Prüfungen und Diplome, noch in einem andern kantonalen Erlass findet sich eine rechtliche Grundlage für Beiträge des Kantons an ausserkantonale Mittelschulen, an deren Träger oder an luzernische Absolventinnen und Absolventen solcher Schulen. Eine mögliche Rechtsgrundlage wäre somit nur noch ein Schulkonkordat oder eine Schulgeldvereinbarung mit dem betreffenden Kanton.