Wie die Vorinstanz ausführt, wird der kantonale Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzesmässigkeit, Dringlichkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Vorteilsabgeltung und des Haushaltausgleiches geführt (§ 2 des Finanzhaushaltgesetzes, FHG). Jeder Aufwand und jede Ausgabe des Kantons - worunter auch die Übernahme von Schulgeldern zu subsumieren ist - bedürfen eines Kredits im Sinne von § 7 Abs. 1 FHG, d. h. einer Bewilligung. Alle Kredite erfordern sodann eine Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 2 FHG).